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Allgemeine Lizenz- und Geschäftsbedingungen Matplus GmbH

1. Geltungsbereich / Vertragsschluss

1.1. Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Firma Matplus GmbH, Hofaue 55, 42103 Wuppertal, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Uwe Diekmann, (nachfolgend Matplus genannt) und dem Kunden, der Unternehmer ist, gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. 1.2. Abweichende Bedingungen des Kunden oder Dritter werden nicht anerkannt, es sei denn, Matplus stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. 1.3. Kunden i. s. d. Geschäftsbedingungen sind Unternehmer.

2. Definitionen

2.1. Software ist das in der Leistungsbeschreibung des Angebots definierte Softwareprodukt –ausschließlich jeglicher Open-Source Komponenten, die schenkungsweise und entgeltlich zur Verfügung gestellt werden-, nebst zugehöriger Dokumentation. 2.2. Open Source Software ist sog. „freie Software“ Dritter, die aufgrund offengelegter Quellcodes unter Einhaltung der jeweiligen Nutzungsbedingungen genutzt und bearbeitet werden darf. 2.3. Unternehmer i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

3. Dauerhafte entgeltliche Softwareüberlassung / Kauf

3.1. Vertragsgegenstand Gegenstand dieses Vertrags ist die dauerhafte entgeltliche Überlassung von Software (sowohl Fremd- als auch von Matplus entwickelte Software) an den Kunden sowie die Einräumung entsprechender Nutzungsrechte. Matplus stellt dem Kunden ausschließlich zum eigenen Gebrauch eine Kopie der erworbenen Software und nebst Dokumentation per Datenträger oder Download zur Verfügung. Die Installation der von Matplus gelieferten Software ist, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, nicht Vertragsbestandteil. 3.2. Nutzungs- und Vervielfältigungsrechte v. proprietärer Software 3.2.1. Soweit es sich um Fremdsoftware handelt, gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen des Herstellers. 3.2.2. Soweit es sich um von Matplus entwickelte Software handelt, räumt Matplus dem Kunden zur bestimmungsgemäßen Nutzung –unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung- ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbegrenztes, unwiderrufliches Nutzungsrecht an der vom Matplus erschaffenen Software und der dazugehörigen Dokumentation zu eigenen Nutzung ein. Der Erwerb der Software berechtigt –sofern nichts Abweichendes vereinbart ist- zur Installation und zum Betrieb an nur einem Gerät zur gleichen Zeit sowie innerhalb eines Netzwerkes. Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem Inhalt des Auftrags. Erwirbt der Kunde eine Mehrplatzversion, so darf er die vereinbarte Anzahl von Kopien auf verschiedenen Computern des gleichen Netzwerkes benutzen. Unter Benutzung ist sowohl die Speicherung der Software in einem temporären Speichermedium (RAM) als auch in einem permanenten Speicher (insbesondere auf Fest-, Wechselplatte, USB-Stick oder CD-ROM) zu verstehen. 3.2.3. Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungskopie des ihm überlassenen Datenträgers zu erstellen, wenn dies zur Sicherung der künftigen Nutzung notwendig ist. Der Kunde hat auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk sichtbar anzubringen. 3.2.4. Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einem Drucker sowie das Fotokopieren des ganzen Handbuchs oder wesentlicher Teile davon zählen, darf der Kunde nicht anfertigen. 3.3. Mehrfachnutzungen / Netzwerkeinsatz Der Kunde darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt der Kunde jedoch die Hardware, muss er die Software vom Massenspeicher der bisher verwendeten Hardware löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig, es sei denn es wurde abweichendes vereinbart. Eine zeitgleiche Mehrfachnutzung innerhalb eines Netzwerkes ist ebenfalls unzulässig und setzt eine gesonderte Vergütung voraus. 3.4. Eigentumsvorbehalt 3.4.1. Matplus behält sich das Eigentum an der dem Kunden gelieferten Software bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis vor; bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung. 3.4.2. Bei verschuldeten Zahlungsrückständen des Kunden gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch Matplus nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Matplus teilt dies dem Anwender ausdrücklich mit. 3.4.3. Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch Matplus erlischt das Recht des Kunden zur Weiterverwendung der Software. Sämtliche vom Kunden angefertigten Programmkopien müssen zurückgegeben oder nachweislich gelöscht werden.

4. Dauerhafte unentgeltliche Überlassung v. seitens Matplus entwickelter Software (Freeware)

4.1. Gegenstand ist die unentgeltliche dauerhafte Überlassung von seitens Matplus entwickelter Software an den Kunden im Sinne einer Schenkung. 4.2. Im Falle der dauerhaften und unentgeltlichen Überlassung von Software an den Kunden, räumt Matplus dem Kunden ohne entsprechende Vergütung zur bestimmungsgemäßen Nutzung ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbegrenztes, unwiderrufliches Nutzungsrecht an der von Matplus überlassenen Software zur eigenen Nutzung ein. Unter Benutzung ist sowohl die Speicherung der Software in einem temporären Speichermedium (RAM) als auch in einem permanenten Speicher (Festplatte, USB-Stick, etc.) zu verstehen. 4.3. Die besonderen Regelungen der Ziffern 3.2.2., 3.2.3., 3.3., und 3.4., gelten entsprechend.

5. Softwareerstellung

5.1. Vertragsgegenstand 5.1.1. Gegenstand bei der Softwareerstellung ist eine von Matplus nach Vorgaben des Kunden zu entwickelnde und dem Kunden zu überlassende Software einschließlich entsprechender Benutzungsanleitung und Einräumung entsprechender Nutzungsrechte. Der geschuldete Leistungsumfang sowie weitere Spezifikation sind vom Kunden in einem von ihm zu erstellenden Pflichtenheft detailliert zu beschreiben. Die Software wird von Matplus nach den im Pflichtenheft dargestellten Anforderungen nach aktuellem Stand von Wissenschaft und Technik erstellt. Matplus liefert die Software als ausführbares Programm auf einem geeigneten Medium an den Kunden. Die Installation erfolgt durch den Kunden. 5.1.2. Die Fristen zur Lieferung des geschuldeten Werks ergeben sich aus dem Pflichtenheft. Sobald Matplus erkennt, dass eine Ausführungsfrist nicht eingehalten werden kann, hat Matplus dies dem Kunden unverzüglich unter Mitteilung der Gründe und der voraussichtlichen Verzögerungsdauer schriftlich anzuzeigen. 5.2. Mitwirkungspflichten des Kunden Der Kunde hat Matplus unaufgefordert die zur Durchführung der zu erbringenden Leistungen erforderlichen Informationen, Unterlagen und sonstigen Arbeitsmittel (vorinstallierte DV-Komponenten, individuelle Kundensoftware) unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass Matplus ggf. fachlich qualifizierte Mitarbeiter für verbindliche Auskünfte zur Verfügung stehen. 5.3. Abnahme Matplus liefert dem Kunden zur Durchführung der im Pflichtenheft festgelegten Funktionsprüfung der erstellten Software eine Programmkopie in kodierter und eingabebereiter Form nebst Dokumentation. Ergibt die Funktionsprüfung, dass die Leistung von Matplus der Leistungsbeschreibung im Pflichtenheft entspricht, erklärt der Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahme des Werkes. Erklärt der Kunde die Abnahme nicht in einer angemessenen Frist, kann ihm Matplus eine angemessene Frist zur Abgabe der Erklärung setzen. Die Leistung gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Kunde weder die Abnahme erklärt, noch die Gründe für eine Verlängerung der Funktionsprüfung nennt und selbst keine Nachfrist gesetzt hat. Matplus wird den Kunden bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen. 5.4. Nutzungsrechte Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, räumt Matplus dem Kunden vorbehaltlich der Abnahme und vollständigen Vergütung für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts das einfache, nicht ausschließliche, zeitlich und räumlich unbegrenzte, unwiderrufliche Nutzungsrecht an der vom Matplus erschaffenen Software und der dazugehörigen Dokumentation zu eigenen Nutzung ein. Die besonderen Regelungen der Ziffern 3.2.2., 3.2.3., 3.3., und 3.4., gelten entsprechend. 5.5. Schutzrechtsverletzung Dritter Soweit Matplus Software nach Entwürfen und Anweisungen des Kunden erstellt, stellt der Kunde Matplus von allen Forderungen und Kosten frei, die aufgrund von Verletzungen der Schutzrechte Dritter entstehen, die auf Entwürfe und Anweisungen des Kunden zurückzuführen sind. Der Kunde zahlt auf Anforderung von Matplus einen angemessenen Prozesskostenvorschuss.

6. Wartung und sonstige Dienstleistungen

6.1. Soweit Matplus kostenpflichtige Wartungsleistungen übernimmt, umfasst die Wartung die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich genannten Leistungen. Sie besteht mindestens aus der Bereitstellung einer Hotline, der automatischen Zusendung der mittleren und großen Updates, der Ferndiagnose und -wartung sowie einem Internet-Service, über welchen die Bereitstellung von Zwischenreleases erfolgt. 6.2. Die Wartung bezieht sich nur auf von Matplus hergestellte Software. Verkauft der Kunde die Software von Matplus, ist Matplus nicht mehr zur Wartung oder Pflege verpflichtet. Matplus erstattet dem Kunden das Entgelt für die verbleibende Restlaufzeit nur insoweit zurück, als Matplus Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung der Dienste Gewinne erwirbt. 6.3. Dauer, Umfang und Vergütung ergeben sich aus den geschlossenen Einzelwartungsverträgen. 6.4. Matplus kann bei Zahlungsverzug des Kunden die weitere Ausführung der Wartung oder Pflege bis zur vollständigen Bezahlung zurückstellen und Vorauszahlung verlangen. 6.5. Matplus führt weitere Dienstleistungen für den Kunden durch, soweit diese schriftlich vereinbart werden. Der Kunde zahlt für weitere Dienstleistungen entsprechend der jeweils gültigen Preisliste von Matplus für Dienstleistungen.

7. Softwaremiete

7.1. Vertragsgegenstand ist die zeitlich befristete, entgeltliche Überlassung von Software durch Matplus an den Kunden. 7.2. Geschuldete Leistung, Vertragsdauer und Vergütung ergeben sich aus den geschlossenen Einzelvereinbarungen. 7.3. Im Rahmen von Softwaremiete räumt Matplus dem Kunden das einfache, zeitlich auf die Dauer des Vertrags befristete, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, die Software bestimmungsgemäß zu nutzen. 7.4. Der Kunde darf die Software einschließlich des Benutzerhandbuchs und des sonstigen Begleitmaterials Dritten weder veräußern noch zeitlich begrenzt überlassen, insbesondere nicht vermieten oder verleihen. 7.5. Eine etwaige Mängelbehebung erfolgt nach Wahl von Matplus durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung. 7.6. Das Kündigungsrecht des Kunden wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 BGB ist ausgeschlossen, sofern nicht die Nachbesserung oder Ersatzlieferung als fehlgeschlagen anzusehen ist. 7.7. Die verschuldensunabhängige Haftung von Matplus als Vermieter für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler nach § 536 a Absatz 1 BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.

8. Allgemeine Bedingungen

8.1. Hinzuziehung Dritter Matplus ist berechtigt, sich der Hilfe Dritter zu bedienen und diesbezügliche Rechte und Pflichten zur Durchführung des Vertrags auf Dritte als Erfüllungsgehilfen zu übertragen. 8.2. Zahlungsbedingungen 8.2.1. Es gilt die jeweils gültige Preisliste von Matplus. Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der anfallenden Kosten für Porto, Verpackung, Versicherung, Reisen und der jeweils gültigen Umsatzsteuer. 8.2.2. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, sind Zahlungen spätestens mit der Ablieferung / Bereitstellung der Software, bzw. mit Mitteilung der Zugangsdaten an den Kunden fällig und innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung zu zahlen. 8.3. Höhere Gewalt Ist Matplus an der rechtzeitigen Durchführung seiner Lieferungen und Leistungen durch höhere Gewalt, Streik, Betriebsstörung, Aussperrung, Feuer, Naturkatastrophen, Transportbehinderungen, behördlicher Maßnahmen oder Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohund Hilfsstoffe, bei Matplus selbst oder bei den Vorlieferanten gehindert, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. 8.4. Verwendung von Open Source Software 8.4.1. Matplus ist –sofern keine abweichenden Regelungen getroffen werdenberechtigt im Rahmen der Leistungserbringung unterschiedliche freie Software-Komponenten (sog. Open Source Software) zu nutzen. Die Überlassung von Open Source Komponenten durch Matplus erfolgt schenkungsweise und unentgeltlich. 8.4.2. Die Einräumung von Nutzungsrechten der Open Source Software bestimmt sich nach den jeweiligen Regelungen der Open Source Nutzungsbedingungen des jeweiligen Rechteinhabers. Matplus wird den Kunden über die Verwendung von Open Source Software informieren und die entsprechenden Lizenzbedingungen aushändigen. 8.4.3. Der Kunde ist verpflichtet, die Lizenzbedingungen der jeweiligen Rechteinhaber zu beachten und –im Falle der Aushändigung der Software nebst Open Source Softwarekomponenten an Dritte- diese zur Beachtung der jeweiligen Lizenzbedingungen anzuhalten. 8.5. Kennzeichnung /Urheberrechtsvermerke Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht von der Software entfernt oder verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale. 8.6. Gewährleistung 8.6.1. Die von Matplus überlassene Software entspricht im Wesentlichen der Produktbeschreibung. Produktbeschreibungen gelten ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung nicht als Garantie. Bei Update-, Upgrade- und neuen Versionslieferungen sind die Mängelansprüche auf die Neuerungen der Update-, Upgrade- oder neuen Versionslieferung gegenüber dem bisherigen Versionsstand beschränkt. 8.6.2. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich gegenüber Matplus angezeigt werden; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft in diesem Fall die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. 8.6.3. Mängel sind durch eine nachvollziehbare Schilderung der Fehlersymptome, soweit möglich, nachgewiesen durch schriftliche Aufzeichnungen, hard copies oder sonstige die Mängel veranschaulichende Unterlagen schriftlich zu rügen. Die Mängelrüge soll die Reproduktion des Fehlers ermöglichen. 8.6.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Die einjährige Gewährleistungsfrist gilt nicht, wenn und soweit ein Fall von Ziffer 8.7.1 oder 8.7.2. vorliegt. 8.7. Haftung Die Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs nach dieser Klausel: 8.7.1. Matplus haftet auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen unbeschränkt – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, – nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie – im Umfang einer von Matplus übernommenen Garantie – bei Arglist von Matplus.

8.7.2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung von Matplus der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist, maximal auf das Fünffache der für die Leistung gezahlten Vergütung. 8.7.3. Matplus haftet für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre. 8.7.4. Eine weitergehende Haftung von Matplus besteht nicht. Insbesondere besteht keine Haftung von Matplus für anfängliche Mängel, soweit nicht die Voraussetzungen der Ziffern 8.7.1 oder 8.7.2. vorliegen. 8.7.5. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von Matplus. 8.8. Quellcodeherausgabe Sofern nichts Abweichendes vereinbart, besteht kein Anspruch des Kunden auf Herausgabe des Quellcodes. 8.9. Datenschutz / Datensicherheit Matplus erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogenen Daten von Kunden lediglich zum Zwecke der ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze. Beide Parteien halten die Anforderungen der geltenden Datenschutzgesetze und – vorschriften ein. Dies gilt insbesondere soweit die Erhebung, Verarbeitung, Veränderung, Übermittlung und Löschung von Daten bzw. Datenbeständen betroffen ist. Die Vertragsparteien verpflichten Mitarbeiter und Beauftragte, die Zugriff auf Daten erhalten, entsprechend. 8.10. Sonstiges 8.10.1. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. 8.10.2. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden, das nicht auf einem Recht aus diesem Vertragsverhältnis beruht, ist ausgeschlossen. 8.10.3. Der Kunde wird seine Rechte aus diesem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung von Matplus an Dritte abtreten; § 354 a HGB bleibt unberührt. 8.10.4. Die Software kann (Re-) Exportrestriktionen unterliegen, z. B. der Vereinigten Staaten von Amerika oder der EU. Der Kunde hat diese Bestimmungen bei einer Weiterveräußerung oder sonstigen Ausfuhr zu beachten. 8.11. Schlussbestimmungen 8.11.1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel. Elektronische Dokumente in Textform erfüllen das Schriftformerfordernis nicht. 8.11.2. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht). 8.11.3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Wuppertal, sofern jede Partei Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. 8.11.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen grundsätzlich nicht.

Stand: 08.11.2021